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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Maleen Sorglos mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.5.2009 – Az. a 824 qz 4795/17

Der Geschäftsführer Maleen Sorglos ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 99 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Maleen Sorglos, der zusammen mit seinem Bruder Harri Marquardt Gesellschafter der Maleen Sorglos Präsente Gesellschaft mbH ist, aber nur 60 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 28.6.1958
Aktenzeichen: 0 117 YQ 9905/18
StuB 1992 , 46513

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